Nichtanhandnahme Strafverfahren | Staatsanwaltschaft
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Beschluss vom 19. November 2021BEK 2021 153MitwirkendKantonsgerichtsvizepräsidentin lic. iur. Daniela Pérez-Steiner,Kantonsrichterinnen Clara Betschart und lic. iur. Ilaria Beringer,Gerichtsschreiber lic. iur. Mathis Bösch.In SachenA.________,Privatklägerin und Beschwerdeführerin,gegen1.Staatsanwaltschaft,2. Abteilung, Postfach 1201, 6431 Schwyz,Strafverfolgungsbehörde und Beschwerdegegnerin,vertreten durch Staatsanwalt B.________,2.unbekannte Täterschaft,Beschuldigte und Beschwerdegegnerin,betreffendNichtanhandnahme Strafverfahren(Beschwerde gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 20. Oktober 2021, SU 2021 8653);-hat die Beschwerdekammer,nachdem sich ergeben und in Erwägung:1.Am 29. September 2021 verzeigte A.________ den Schulleiter, eine weitere namentlich bezeichnete Person und unbekannte Lehrpersonen der Schule C.________, trotz ihres fehlenden Einverständnisses ihr Kind mehrmals auf Corona getestet zu haben (U-act. 1). Die Staatsanwaltschaft verfügte am 20. Oktober 2021 gegenüber der unbekannten Täterschaft bzw. Verantwortlichen der Schule C.________ betreffend Nötigung und Amtsmissbrauch keine Strafuntersuchung durchzuführen. Dagegen beschwerte sich die Strafanzeigeerstatterin rechtzeitig beim Kantonsgericht. Sie beantragt, die Schule soll ihr eine Übersicht über schulische Aktionen, wie etwa das Testen und andere Schulprogramme, die ihren Sohn betreffen, schriftlich geben und für die Missachtung ihres schriftlichen Verbotes sie und ihr Kind mit Fr. 15‘000.00 entschädigen. Die Staatsanwaltschaft beantragt unter Verzicht auf Gegenbemerkungen, die Beschwerde kostenfällig abzuweisen (KG-act. 3).2.Die Staatsanwaltschaft verfügt die Nichtanhandnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände eindeutig nicht erfüllt sind (
Mitwirkend
Kantonsgerichtsvizepräsidentin lic. iur. Daniela Pérez-Steiner,Kantonsrichterinnen Clara Betschart und lic. iur. Ilaria Beringer,Gerichtsschreiber lic. iur. Mathis Bösch.
In Sachen
A.________,Privatklägerin und Beschwerdeführerin,gegen1.Staatsanwaltschaft,2. Abteilung, Postfach 1201, 6431 Schwyz,Strafverfolgungsbehörde und Beschwerdegegnerin,vertreten durch Staatsanwalt B.________,2.unbekannte Täterschaft,Beschuldigte und Beschwerdegegnerin,
betreffend
Nichtanhandnahme Strafverfahren